Merkblatt zu subventionserheblichen Tatsachen

Das Merkblatt informiert zu den subventionserheblichen Tatbeständen und die Strafbarkeit im Falle von Subventionsbetrug.

Inhaltsverzeichnis

Die geplante Zuwendung ist eine Subvention im Sinne des Paragrafen 264 des Strafgesetzbuches. Wir weisen Sie deshalb auf die Strafbarkeit im Falle des Subventionsbetruges hin. Die Einzelheiten der strafrechtlichen Regelung bitten wir, dem Anhang A zu entnehmen, in der auch die Paragrafen drei und vier des Subventionsgesetzes wiedergegeben sind.

Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach sich ziehen können, sind in dem Anhang B aufgeführt. Änderungen dieser subventionserheblichen Tatsachen sind dem Umweltbundesamt gemäß Paragrafen drei Absatz eins des Subventionsgesetzes unverzüglich mitzuteilen. Ferner machen wir darauf aufmerksam, dass gemäß Paragrafen vier Absatz eins des Subventionsgesetzes im Falle von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen der verdeckte Sachverhalt maßgeblich ist.

Nach den das Umweltbundesamt bindenden Vorschriften sind wir gehalten, vor Bewilligung einer Zuwendung Ihre Zusicherung einzuholen, dass Ihnen die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach Paragrafen 264 des Strafgesetzbuches bekannt sind.

Wir bitten Sie daher, dies im easy-Online-Antrag unter „Erklärungen und Unterlagen“ zu bestätigen. Falls Sie noch Bemerkungen haben oder Ihre im Antrag getätigten Angaben ändern oder ergänzen müssen, bitten wir um gleichzeitige Mitteilung.

 

Anhang A - Auszug aus dem Strafgesetzbuch und dem Subventionsgesetz

Strafgesetzbuch zu Paragrafen 264 Subventionsbetrug

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
  2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
  3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder
  3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(3) Paragraf 263 Absatz fünf gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes eins, Nummer zwei ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes eins, Nummer eins bis drei leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen eins und fünf wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen eins bis drei kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (Paragraf 45 Absatz zwei). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; Paragraf 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

  1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
  2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird. Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes eins, Nummer eins ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes eins sind Tatsachen,

  1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
  2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

Subventionsgesetz zu Paragrafen drei Offenbarungspflicht bei der Inanspruchnahme von Subventionen

(1) Der Subventionsnehmer ist verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt.

(2) Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwenden will, hat dies rechtzeitig vorher dem Subventionsgeber anzuzeigen.

Subventionsgesetz zu § 4 Scheingeschäfte, Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich, Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend.

(2) Die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ist ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Missbrauch liegt vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden.

 

Anhang B - Mitteilung gemäß Paragrafen zwei Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen

Subventionserheblich im Sinne des Paragrafen 264 des Strafgesetzbuches sind folgende Tatsachen:

  1. Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich sind.
    Subventionserheblich sind die tatsächlichen Angaben des Antragstellers
    • a) zu den Rechtsverhältnissen des Antragstellers:
      Ausgabenbasis: Institutionsbezogene Basisdaten (1/2)
      • Anschrift des Antragstellers
      • Rechtsform des Antragstellers und Amtsgericht oder Handwerkskammer sowie Registernummer
      • Angaben zur Buchführung und Prüfungseinrichtung
      • Ausführende Stelle/eventuell Zusammenarbeit mit Dritten
      • Zahlungsabwicklung und Kontoverbindung
    • b) in Unterlagen zur Bonität, wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Anhängen zum Jahresabschluss, Lageberichten sowie Geschäftsberichten, soweit diese besonders angefordert werden,
    • c) betreffend die Investitionen oder die Übersicht über die Finanzierung des Vorhabens
    • d) in der Vorhabenbeschreibung zu
      • Gesamtziel des Vorhabens
      • wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens
      • bisherige Arbeiten des Antragstellers
      • Verwertungsplan
    • e) zum Zeitpunkt des Vorhabenbeginns, zur Berechtigung zum Vorsteuerabzug, zur anderweitigen Finanzierung des Vorhabens durch Dritte
  2. Tatsachen, die für die Weitergewährung, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind.
    Subventionserheblich sind ferner, falls zutreffend, folgende Tatsachen, die dem Umweltbundesamt bei der Durchführung des Vorhabens nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides nebst Anlagen und Nebenbestimmungen mitzuteilen sind:
    • dass der Zuwendungsempfänger nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder dass er – ggf. weitere – Mittel von Dritten erhält (Nummer 5.1 der Allgemeinen Nebenbestimmung für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P])
    • dass der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen (Nummer 5.2 ANBest-P)
    • dass sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist (Nummer 5.3 ANBest-P)
    • dass die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden können (Nummer 5.4 ANBest-P)
    • dass zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden (Nummer 5.5 ANBest-P)
    • dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zuwendungsempfängers beantragt oder eröffnet wird (Nummer 5.6 ANBest-P)

Subventionserheblich sind ferner die Tatsachen im Zwischennachweis und im Verwendungsnachweis (zahlenmäßiger Nachweis sowie Sachbericht), die die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung betreffen.

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