Abwasserrecht

Aus einem Rohr fließt Abwasser in ein Gewässerzum Vergrößern anklicken
Illegale Abwassereinleitung in ein Gewässer
Quelle: Dmitry Vereshchagin / Fotolia.com

Abwasserabgabengesetz

Neben dem WHG und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen finden sich weitere bundesrechtliche Vorschriften des Gewässerschutzrechts. Das Abwasserabgabengesetz (AbwAG ) sieht vor, dass für das direkte Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abgabe gezahlt wird. Diese Abgabe ist die erste bundesweit erhobene Umweltabgabe mit Lenkungsfunktion. Durch sie wird das ⁠Verursacherprinzip⁠ in der Praxis zur Anwendung gebracht, da Direkteinleiter zumindest einen Teil der Kosten der Inanspruchnahme des Umweltmediums Wasser ausgleichen müssen. Durch die Abwasserabgabe wird ferner die Vorgabe der EU-⁠Wasserrahmenrichtlinie⁠ umgesetzt, wonach zur Kostendeckung für Wasserdienstleistungen auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu internalisieren sind. Das heißt: Auch für die Restverschmutzung der Gewässer bei Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen ist ein finanzieller Ausgleich (Abgabe) zu treffen.

Die Abgabe richtet sich nach der Menge und der Schädlichkeit bestimmter eingeleiteter Inhaltsstoffe (siehe Tabelle). Für die Bestimmung der Schädlichkeit werden die oxidierbaren Stoffe (als chemischer Sauerstoffbedarf), die Nährstoffe Phosphor und Stickstoff, die Schwermetalle Quecksilber, Cadmium, Nickel, Chrom, Blei, Kupfer und die organischen Halogenverbindungen (AOX) sowie die Fischeiergiftigkeit des Abwassers der Bewertung zugrunde gelegt (§ 3 i.V.m. Anlage A). Die Schädlichkeit wird durch eine "Schadeinheit" (SE) ausgedrückt.

Die Abgabe pro Schadeinheit ist von zunächst 12 DM im Jahr 1981 in mehreren Schritten bis auf 70 DM seit dem 01.01.1997 (seit Anfang 2002 umgerechnet 35,79 €) erhöht worden und verharrt seitdem auf diesem Niveau. Durch die Abgabe sollen ökonomische Anreize geschaffen werden, möglichst weitge­hend Abwassereinleitungen zu vermindern. Deshalb sieht das AbwAG auch Ermäßigungen des Abgabesatzes für die Fälle vor, in denen der Abgabepflichtige gewisse Mindestanforderungen erfüllt. Außerdem können bestimmte Investitionen zur Verbesserung der Abwasserbehandlung mit der Abgabe verrechnet werden.

Die Abwasserabgabe ist an die Länder zu entrichten. Sie ist zweckgebunden für Maßnahmen der Gewässerreinhaltung zu verwenden.

Abwasserverordnung

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - unterliegt eine Vielzahl möglicher Gewässerbenutzungen einer staatlichen Gestattungspflicht. Vor allem Nutzungen, die eine Verschmutzung der Gewässer durch Schadstoffe verursachen, sind davon erfasst. Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer erfordert daher eine behördliche Gestattung in Form der sog. wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 10 WHG. Eine solche darf die Behörde nur erteilen, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung des jeweils in Betracht kommenden Verfahrens nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Abs. 1 WHG). Derjenige, der Abwasser einleiten will, ist also gezwungen, sein Abwasser durch technische Behandlungsverfahren auf einen bestimmten Qualitätszustand zu bringen, bevor es in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
Seit 1976 werden bundesweit geltende Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer und somit an Abwasseranfall, -vermeidung und -behandlung gestellt. Grundlage dieser Mindestanforderungen ist seit 1996 der Stand der Technik (§ 3 Nr. 11 WHG). Die zulässige Schadstofffracht wird also dadurch bestimmt, wie für die jeweilige Branche die Emissionen in das Wasser minimiert werden können, wenn technisch und wirtschaftlich durchführbare, fortschrittliche Verfahren eingehalten werden.
Die emissionsbezogenen Anforderungen, die den Stand der Technik definieren sollen, sind von der Bundesregierung in der sog. Abwasserverordnung (Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwV) –  festgelegt.
Die Konkretisierung der Mindestanforderungen an häusliches und kommunales Abwasser sowie an Abwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben erfolgt mittels branchenspezifischer Anhänge zur Abwasserverordnung. Bisher wurden in die Abwasserverordnung 57 solcher Anhänge aufgenommen. Anhang 1 zur Abwasserverordnung gilt für häusliches und kommunales Abwasser, die anderen Anhänge betreffen einzelne Branchen des Gewerbes und der Industrie. Beispielsweise regelt Anhang 22 Anforderungen an das Abwasser der chemischen Industrie, Anhang 38 Anforderungen an das Abwasser von Textilherstellungs- und Textilveredlungsbetrieben.
Durch diese Einleitungsstandards soll vor allem sichergestellt werden, dass bei der Einleitung von Schadstoffen aus sog. Punktquellen unabhängig von der jeweiligen Gewässerqualität das technisch Machbare eingefordert wird. Sie tragen daher zur Verwirklichung des Vorsorgeprinzips im Gewässerschutzrecht bei.

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 Abwasserabgabengesetz  Abwasserverordnung